AEB als PDF Download »
§ 1 Maßgebliche Bedingungen Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insb. bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Bestellung 1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst, unterschrieben und zugegangen ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich,
wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch
Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag
hergestellt werden, sind streng vertraulich zu behandeln. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit
Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse
dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
4. Wir behalten uns vor, die Bestellung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu annulieren. Mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeiten einzustellen. Wir verpflichten uns, den vereinbarten Preis für fertiggestellte und von uns abgenommene Ware zu bezahlen sowie dem Lieferanten die Kosten für teilweise fertiggestellte Gegenstände oder für zur Erfüllung der Bestellung bereitgestelltes Rohmaterial zu erstatten es sei denn, der Lieferant hätte die Kündigung zu vertreten.
Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Anweisungen zur Verwendung solcher Materialien zu befolgen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bestehen nicht.
§ 3 Liefertermine 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, wenn ein fester Liefertermin vereinbart ist, ab diesem, sonst nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens aber 5% des Netto-Bestellwertes und/oder des Wertes der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung vom Schadenersatz bleibt unbenommen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
§ 4 Lieferung/Verpackung/Versand 1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs und Zustellart.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind uns mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes der Verpackung gutzuschreiben.
4. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln, im übrigen sind unsere Versandvorschriften genau zu befolgen. Überlieferungen sind nicht zulässig.
§ 5 Dokumentation Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
- unsere Bestellnummer
- Menge und Mengeneinheit
- Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
- Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen
Bei Nichtbeachtung gehen alle entstehenden Kosten wie Wagenstandgelder, Umstellungsgebühren und dergleichen zu Lasten des Lieferanten.
§ 6 Preise und Lieferumfang 1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
3. Alle Nebenleistungen, z.B. Zusammenstellungszeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Hilfswerkzeuge usw., die zur Herstellung des Liefergegenstandes nebst Zubehör notwendig sind, sind im Preis enthalten und sind nach Lieferung und Freigabe an uns zu übergeben inklusive notwendiger Ersatzteilliste.
§ 7 Rechnung/Zahlung/Abtretung 1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung, es sei denn, es sind Teilzahlungen vereinbart. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung, wobei Skonto auch auf etwaige innerhalb der genannten Fristen erbrachten Teilzahlungen gewährt wird:
- bis zu 14 Tagen ab Zugang der Rechnung abzüglich 3% Skonto
- bis zu 30 Tagen ab Zugang der Rechnung netto.
2. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Rechte und Pflichten des Lieferanten aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar, es sei denn, wir genehmigen dies schriftlich.
§ 8 Garantie/Mängelrecht/Beanstandung 1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fachund
sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
2. Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gilt nur für offenkundige Mängel.
3. Ist die Sache mangelhaft, so stehen uns die gesetzlichen Rechte voll umfänglich zu.
4. Bei Lieferverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Annahme der Lieferung zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen.
5. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Mängelansprüche frühestens mit Ablauf von 36 Monaten nach Lieferung und Abnahme. Unberührt hiervon bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.
6. Unsere Rechte gem. § 478 BGB gegenüber dem Lieferanten bleiben unberührt. Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Ablieferung
der Sache. Die Verjährung der uns gegenüber dem Lieferanten eingeräumten Rechte in §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 6 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache bei uns abgeliefert hat.
7. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Produzentenhaftung 1. Sofern ein Produktschaden auftritt, für welchen der Lieferant nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
2. Entstehen dem Besteller Aufwendungen für etwaige Rückrufaktionen, so hat der Lieferant diese dem Besteller zu erstatten. Soweit möglich, wird der Besteller dem Lieferant mitteilen, wenn eine Rückrufaktion beabsichtigt ist und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 10 Schutzrechte Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
§ 11 Höhere Gewalt Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen uä Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Umständen, welche ihm die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen, unverzüglich zu benachrichtigen, um uns rechtzeitig andersweitige Disposition zu ermöglichen.
§ 12 Verwahrung/Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
§ 13 Geschäftsgeheimnisse Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekanntes Wissen.
§ 14 Rücktritt Falls eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Lieferanten eintritt, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch die vorgenannten Umstände die Abwicklung des Vertrages gefährdet erscheint. Die Annahme von Teillieferungen und Teilleistungen nach dem Eintritt eines der obigen Umstände berührt das Recht, den Vertrag im übrigen zu beenden, nicht.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen die §§ 305 bis 310 BGB. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zwecke der Lückenfüllung geboten ist.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
3. Erfüllungsort für die Lieferung ist das empfangende Werk, für die Zahlung die Verwaltung unseres Unternehmens.
4. Ist der Lieferant Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen der Sitz unseres Unternehmens.
Stand: 23.07.2009