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1. Allgemeines Unsere Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
2. Angebot 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir stimmen schriftlich zu.
3. Preise, Zahlung, Lieferung 3.1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
3.2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.4. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig.
3.5. Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Lieferzeit 4.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor uns alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, der Liefergegenstand unser Werk bzw. im Falle der Direktbelieferung das Werk des Herstellers verlassen hat.
4.2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern aufgetreten sind.
Die genannten Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bestehenden Lieferverzugs entstehen. Die genannten Hindernisse werden wir dem Besteller gegebenenfalls umgehend mitteilen.
4.3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils unserer Leistungen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nachgewiesen werden kann oder wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften.
Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, für die Ausführung unserer Leistungen eine angemessene Nachfrist und läuft diese fruchtlos ab, so ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Vorraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller jedoch nur dann zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine erhebliche Pflichtverletzung oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last gelegt werden kann oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur auf Ersatz des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.
4.5. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so stellen wir ihm die Lagerkosten, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, in Rechnung, bei Lagerung in unserem Werk ½ % des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Setzen wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.7. Ist der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so können wir nach Ablauf einer weiteren angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Gefahrübergang 5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand.
5.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die er verlangt.
5.3. Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch Saldo-)Forderungen und Eventualverbindlichkeiten, die uns gegen den Besteller jetzt und künftig zustehen, werden uns hiermit folgende Sicherheiten gewährt:
6.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus dem Geschäftsverkehr unser Eigentum.
6.2. Wir gestatten dem Besteller in stets widerruflicher Weise, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist oder aus sonstigen Gründen nicht an uns abgetreten werden kann; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
6.3. Die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder aus einer wirtschaftlich ähnlichen Verfügung zustehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt an uns zu unserer Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob über die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verfügt wurde.
6.4. Bis zu unserem Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt, er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderung fällig ist.
6.5. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu
übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
6.6. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
6.7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt eine Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie eine Verbindung mit anderen Gegenständen für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten, und ohne dass unser Eigentum untergeht.
6.8. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
6.9. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6.10. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
6.11. Wir verpflichten uns gegenüber dem Besteller, die uns zustehenden Sicherheiten so weit freizugeben, als dieselben den Wert unserer zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen.
6.12. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.
7. Sachmängel 7.1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir berechtigt, diesen nach unserer Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sind wir zu dieser Mängelbeseitigung nicht
bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlagen mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehl, ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Ziff. 9 - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen.
7.2. Sofern der Besteller Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
7.3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, es sei denn, dass sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist und nicht die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
7.4. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt bzw. für Verträge, in die die VOB/B insgesamt einbezogen sind.
7.6. Sachmängelansprüche bestehen nicht für Sachmängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, sowie bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.7. Rückgriffansprüche des Bestellers gern. § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziff. 7.3. gilt entsprechend.
7.8. Für die Haftung unsererseits gilt im übrigen Ziff. 9. Darüber hinaus gehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Montage 8.1. Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Diesbezüglich findet auch Ziff. 3 Anwendung. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen.
8.2. Für Mängel der Montage sowie hinsichtlicht der Haftung gelten die Ziff. 7 und 9.
9. Haftung 9.1. Für weitergehende Ansprüche ist unsere Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Das gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, es fehlen dem Liefergegenstand Eigenschaften, die von uns ausdrücklich zugesichert worden sind und es gerade Sinn der Zusicherung gewesen ist, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, abzusichern bzw. wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist.
9.2. Darüber hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 9 nicht verbunden.
9.3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 7. 5.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand 10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
10.2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.3. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der internationalen Kaufrechte Anwendung.
11. Verbindlichkeit des Vertrags Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrags auszufüllen.
Stand: 03.07.2009